Allgemeine Geschäftsbedingungen von piriproductions Mag. Christian Piringer
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Dienstleistungen und Werkleistungen der piriproductions, Mag. Christian Piringer (nachfolgend „piriproductions“), insbesondere im Bereich der Film-, Foto- und Drohnenvideoproduktion.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, piriproductions hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Anbieter und Vertragspartner ist piriproductions, Mag. Christian Piringer, Hagenberggasse 47, 1130 Wien, Österreich.
(4) piriproductions behält sich das Recht vor, diese AGB bei sachlicher Erforderlichkeit anzupassen. Der Auftraggeber wird hierüber rechtzeitig informiert. Widerspricht er der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt die Änderung als genehmigt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote von piriproductions sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung zustande.
(2) Grundlage der Leistungserbringung ist das vom Auftraggeber genehmigte Konzept, Drehbuch oder Storyboard. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Aufnahmen erforderlichen Genehmigungen, Einwilligungen und Rechte (z. B. Grundstücksrechte, Persönlichkeitsrechte, urheberrechtliche Zustimmungen) rechtzeitig einzuholen. piriproductions haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter infolge unzureichender Einwilligungen.
(4) piriproductions ist berechtigt, Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Diese handeln im Auftrag und auf Verantwortung von piriproductions.
§ 3 Vertragsgegenstand und Produktionsprozess
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungen von piriproductions nach den vereinbarten Vergütungssätzen zu vergüten.
(2) Der Auftraggeber unterstützt piriproductions angemessen bei der Durchführung der Produktion, insbesondere durch rechtzeitige Bereitstellung von Drehorten, Zugängen und erforderlichen Informationen.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Betreten und Befliegen von Grundstücken keine Rechte Dritter verletzt und alle erforderlichen Zustimmungen eingeholt sind.
(4) Soweit Personen im Film erkennbar sind, ist der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Einwilligungen verantwortlich.
(5) piriproductions kann bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten den Dreh oder Flug verweigern; die vereinbarte Vergütung bleibt dennoch geschuldet.
(6) Soweit Teilleistungen abgenommen werden müssen, erklärt der Auftraggeber die Teilabnahme schriftlich, sofern diese mängelfrei sind. Jede Nutzung gilt als Abnahme.
(7) piriproductions übernimmt die technische und künstlerische Gestaltung des Werkes. Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Inhalts verantwortlich.
(8) Sofern vom Auftraggeber Materialien (Texte, Logos, Musik, Fotos etc.) bereitgestellt werden, bestätigt dieser, über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen. piriproductions haftet nicht für Rechtsverletzungen durch bereitgestellte Inhalte.
(9) piriproductions kann im Rahmen der Produktion Musik auswählen und auf Wunsch die Lizenzierung übernehmen. Lizenzgebühren und GEMA-/AKM-Meldungen trägt der Auftraggeber.
(10) piriproductions ist zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB.
§ 4 Drohnenaufnahmen und Flugbedingungen
(1) Drohnenflüge werden ausschließlich im Rahmen der geltenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften (EASA-Drohnenverordnung, Luftfahrtgesetz, Austro Control) sowie datenschutzrechtlicher Bestimmungen (DSGVO, DSG) durchgeführt.
(2) Drohnenflüge sind grundsätzlich witterungsabhängig. Flüge bei Regen, Schnee, starkem Wind, Nebel, Vereisung oder Gewitter sind unzulässig. Über die Flugtauglichkeit entscheidet ausschließlich der verantwortliche Pilot von piriproductions.
(3) Wird ein Flug durch behördliche Anordnung (z. B. Austro Control, Polizei, COBRA, Bundesheer) untersagt, verschoben oder abgebrochen, entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Preisreduktion.
(4) Bereits entstandene Kosten (z. B. Genehmigungen, Anfahrt, Personalaufwand) sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
(5) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden oder Ansprüche, die durch fehlende Genehmigungen, Verletzungen von Eigentums- oder Persönlichkeitsrechten oder unzulässige Flugaufträge entstehen.
(6) piriproductions behält sich das Recht vor, bei Sicherheitsbedenken, ungeeignetem Wetter oder Gefährdung Dritter den Flug jederzeit abzubrechen. In diesem Fall bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet, ein Ersatztermin wird im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt.
§ 5 Kosten und Stornierungen
(1) Die vereinbarten Herstellungskosten gelten als verbindlich, sofern keine Änderungen im Leistungsumfang erfolgen.
(2) Wetterbedingte Verschiebungen oder Drehabbrüche sind in der Kalkulation nicht enthalten und werden gesondert verrechnet.
(3) Bei Terminverschiebungen oder Stornierungen durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare:
– bis 7 Tage vor Termin: 30 %,
– bis 5 Tage vor Termin: 50 %,
– bis 3 Tage vor Termin: 70 %,
– ab 48 Stunden vor Termin: 100 % der Auftragssumme.
(4) Bereits entstandene Fremdkosten sind in jedem Fall vollständig zu ersetzen.
(5) Bei wetterbedingtem Abbruch erfolgt keine kostenlose Wiederholung. Ersatztermine werden gesondert vereinbart und verrechnet.
§ 6 Herstellung und Abnahme
(1) Die Herstellung beginnt mit Annahme des Auftrags oder der letzten schriftlich bestätigten Vorbesprechung.
(2) Der Auftraggeber benennt vor Produktionsbeginn einen Vertreter, der berechtigt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen.
(3) Änderungswünsche vor oder während der Herstellung sind schriftlich zu vereinbaren; dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(4) Nach Fertigstellung erhält der Auftraggeber eine Musterfassung. Erfolgt binnen 14 Tagen keine Beanstandung, gilt die Abnahme als erfolgt.
(5) Geschmacksabweichungen stellen keinen Mangel dar.
§ 7 Rechteübertragung
(1) Nach vollständiger Zahlung überträgt piriproductions dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Diese sind – sofern nicht anders vereinbart – zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt.
(2) Eine Erweiterung der Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
(3) Rohmaterial, Projektdateien und Unterlagen verbleiben im Eigentum von piriproductions.
(4) piriproductions darf das Werk zu Referenz- und Eigenwerbezwecken verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 8 Haftung und Versicherung
(1) piriproductions haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Für leichte Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet, beschränkt auf den typischen Schaden.
(2) Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(3) Für Schäden durch höhere Gewalt, Wetter, behördliche Eingriffe oder Flugverbote wird keine Haftung übernommen.
(4) piriproductions verfügt über eine gesetzliche Drohnen-Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
(5) Auf Wunsch kann der Auftraggeber zusätzliche Versicherungen (z. B. Equipment-, Wetter- oder Ausfallversicherung) auf eigene Kosten abschließen.
§ 9 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) piriproductions verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß DSGVO und DSG.
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Personen, die aufgenommen werden, ihre Einwilligung erteilen.
(3) Aufnahmen dürfen keine sicherheitsrelevanten Bereiche betreffen, sofern keine ausdrückliche behördliche Genehmigung vorliegt.
§ 10 TV- und Live-Streaming-Produktionen
(1) Bei Einsätzen im Rahmen von Fernsehübertragungen, Live-Streaming- oder Hybridproduktionen obliegt die Bereitstellung sämtlicher erforderlicher technischer Infrastruktur dem Auftraggeber. Dies umfasst insbesondere:
– geeignete Stromanschlüsse an den vorgesehenen Aufnahme- und Pilotenstandorten,
– Video- und Signalanschlüsse für Verkabelung oder Funkstrecken (z. B. LiveU, Teradek, SDI, HDMI oder vergleichbare Systeme),
– eine störungsfreie Funkverbindung zum Übertragungssystem sowie eine ausreichend dimensionierte Internet- oder Netzwerkanbindung.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Piloten- bzw. Kameraplatz den sicherheits- und luftfahrtrechtlichen Bestimmungen entspricht, insbesondere gegen unbefugten Zutritt geschützt, witterungsgeschützt und ausreichend abgesichert ist.
(3) Die Koordination mit dem Veranstalter, der Regie, Sicherheitsdiensten, Behörden oder sonstigen beteiligten Dritten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. piriproductions haftet nicht für Verzögerungen, Unterbrechungen oder Ausfälle, die auf mangelnde Koordination oder unzureichende Infrastruktur zurückzuführen sind.
(4) Sollte der Betrieb aufgrund unzureichender Infrastruktur oder fehlender Genehmigungen nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet. piriproductions wird sich bemühen, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzleistung zu erbringen.
§ 11 Schlussbestimmungen und Online-Haftungsausschluss
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
(4) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Die auf der Website von piriproductions bereitgestellten Informationen werden sorgfältig geprüft und regelmäßig aktualisiert. Dennoch kann keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen werden. Gleiches gilt für externe Links; für deren Inhalte übernimmt piriproductions keine Verantwortung.
Stand September 2025